Braucht es eine Rettungsgasse oder nicht? Verkehrsteilnehmer sollten auch im Zweifelsfall stets präventiv diese freihalten, wie ein Gerichtsurteil zeigt.
Wohl viele Autofahrer fragen sich, wann genau in anbahnenden Staus der Moment zur Rettungsgassenbildung gekommen ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer Verhandlung in zweiter Instanz (Az. 2 Ss (OWi) 137/22) bestätigt: Sobald Schritt gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt. Diesen Zeitpunkt hatte ein Mann in einem Stau versäumt, der Einspruch gegen ein Bußgeld in Höhe von 230 Euro einlegte. Die Rechtmäßigkeit dieser vom Amtsgericht Vechta festgelegten Verwarnung wurde durch die höhere Instanz bestätigt
Ausgangspunkt des Urteils war stockender Verkehr auf einer dreispurigen Autobahn vor einer Baustelle. Der mit dem Bußgeld belegte Mann fuhr in diesem Moment auf der Mittelspur, auf der sich bereits andere Verkehrsteilnehmer zur Rettungsgassenbildung nach rechts orientierten, der Mann jedoch auf der linken Seite seiner Spur verharrte. Ein vorbeifahrender Streifenwagen verwarnte ihn deshalb, das Amtsgericht sprach das Bußgeld aus. Gegen dieses klagte der Mann, da er in dieser Situation zunächst noch prüfen und einschätzen wollte, ob sich ein Stau bildet. Der Stau sei jedoch erst im Moment der Verwarnung entstanden, so der Mann. Nach Ansicht der Richter verlangt die Straßenverkehrsordnung jedoch Verkehrsteilnehmer zur sofortigen Gassenbildung. Eine Einschätzungsphase sieht das entsprechende Gesetz nicht vor. Der Kläger muss neben dem Bußgeld auch die Kosten des Verfahrens tragen. Da er kein Rettungsfahrzeug behinderte, wurde von einem Fahrverbot abgesehen.